Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Wohn- und Reisemobilvermietung
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Bestandteil des zwischen der Reisemobile Weiss GmbH – nachfolgend „Vermieter“ genannt – und dem Kunden – nachfolgend „Mieter“ genannt – zu Stande kommenden Vertrages über die Anmietung eines Wohnmobils.
| 1) Vertragsgegenstand |
A | Mit Abschluss des Mietvertrages steht dem Mieter das Recht zu, das Wohnmobil für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Dem Vermieter steht durch die Anmietung die Zahlung des Mietzinses und sonstige vertraglich vereinbarte Entgelte zu. |
B | Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Reisevertrag, insbesondere in den §§ 651a-l BGB, finden keinerlei Anwendung. Der Mieter oder ein von ihm bestimmter Fahrer führt seine Fahrt selbstständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. |
C | Vertragliche Pflicht ist bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Wohnmobils die Anfertigung eines Übergabe-bzw. Rücknahmeprotokolls, welches von beiden Seiten vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen ist. |
| 2) Mindestalter des Fahrers/Führerschein |
A | Der Mieter und jeder von ihm bestimmter Fahrer muss ein Mindestalter von 18 Jahren aufweisen. |
B | Der Mieter und jeder von ihm bestimmter Fahrer muss seit mindestens einem Jahr im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3500 kg sein, z.B. Führerschein der Klasse 3 oder der Klasse B. Der Mieter und jeder von ihm bestimmter Fahrer darf während der Mietdauer keinem Fahrverbot unterliegen. |
C | Voraussetzung der Übergabe des Wohnmobils ist die Vorlage des Führerscheins durch den Mieter und jedes von ihm bestimmten Fahrers bei Anmietung und/oder im Zeitpunkt der Übergabe. |
D | Liegt der Führerschein spätestens bei Übergabe nicht vor und kommt es zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zulasten des Mieters, sofern dieser ein mangelndes Verschulden nicht nachweisen kann. Wird beim vereinbarten Übernahmezeitpunkt kein Führerschein vorgelegt und erfolgt die Vorlage auch nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist, ist der Vermieter zum Vertragsrücktritt berechtigt. In diesem Fall finden die Stornobedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung. |
| 3) Mietpreis/Entgelte/Zahlungsbedingungen |
A | Der Mietpreis ergibt sich grundsätzlich aus der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Es gelten jeweils die in der Preisliste ausgewiesenen Preise der jeweiligen Saison, in die der gebuchte Mietzeitraum fällt. Der Tagespreis wird während der Mietdauer je angefangene 24 Stunden berechnet. |
B | Bei Fahrzeugrückgabe werden anhand der aktuell gültigen Preisliste etwaig benötigte Mehr-Kilometer berechnet. |
C | Der Mieter trägt während der Mietdauer insbesondere Kraftstoffkosten, Mautgebühren, Parkgebühren, Entgelte für Campingplätze und Stellplätze sowie schuldhaft verursachte Bußgelder und sonstige Strafgebühren. |
D | Das Wohnmobil wird vollgetankt übergeben. Bei Rückgabe ist das Wohnmobil ebenfalls voll zu betanken. Wird das Wohnmobil nicht voll betankt zurückgegeben, fallen Betankungskosten gemäß Mietvertrag an. |
E | Durch die Miete werden die vereinbarten Kilometer, Kosten des Versicherungsschutzes, Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen umfasst. |
F | Der Tag der Übernahme des Wohnmobils und ebenso der Tag der Rückgabe des Wohnmobils werden jeweils als halber Miettag berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt ordnungsgemäß zurückgegeben wird. Eine verspätete Übergabe oder Rücknahme des Wohnmobils durch den Vermieter, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, berechtigen den Mieter seinerseits weder zu einer um den Zeitraum der Verspätung verlängerten Rückgabe des Wohnmobils noch zur Geltendmachung von darüber hinaus gehenden Ansprüchen. |
G | Bei verspäteter Rückgabe des Wohnmobils ist der Mieter, sofern er ein fehlendes Verschulden nicht nachweisen kann, zur Zahlung eines Verspätungszuschlages pro angefangener Stunde von 30 € zuzüglich jeweils geltender gesetzlicher Umsatzsteuer verpflichtet, pro Tag jedoch höchstens den Tagesmietpreis für volle 24 Stunden. Durch die schuldhaft verspätete Rückgabe verursachte Kosten, insbesondere wegen von nachfolgenden Mietern gegenüber dem Vermieter geltend gemachten Ansprüchen, trägt der Mieter. |
H | Bei der Anmietung wird eine einmalige Servicepauschale fällig. Die Höhe der Servicepauschale richtet sich nach der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. |
I | Der im Mietvertrag vereinbarte Mietpreis ist bis spätestens vier Wochen vor Mietbeginn vom Mieter vollständig zu bezahlen. Die Leistung einer Anzahlung kann jederzeit vereinbart werden und ist dann entsprechend zu berücksichtigen. Entscheidend für die Erfüllung der Zahlungspflicht ist der Tag des Zahlungseingangs beim Vermieter. Kommt der Mieter mit der Zahlung in Verzug und zahlt auch nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist, so kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall finden die Stornobedingungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung. |
J | Bei kurzfristigen Buchungen von weniger als vier Wochen bis zum Mietbeginn ist der Mietpreis sofort fällig. |
K | Der Mieter hat die im Mietvertrag vereinbarte Kaution bis spätestens vier Wochen vor Mietbeginn beim Vermieter in bar zu hinterlegen, beziehungsweise zusammen mit der Restzahlung des Mietpreises zu überweisen. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Wohnmobils umgehend vom Vermieter erstattet. Sind bis zur Rückgabe des Wohnmobils Zusatzaufwendungen und Kosten, z.B. Reinigungskosten, Betankungskosten, Toilettenreinigungskosten, etc., angefallen, so werden diese mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Im Rahmen eines Schadensereignisses angefallene Reparaturkosten kann der Vermieter auch fiktiv auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe und der Kostentragungspflicht hat der Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution. |
| 4) Buchung/Umbuchung/Rücktritt |
A | Die Buchung wird erst mit der Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Mit der Buchungsbestätigung erhält der Mieter einen Anspruch auf ein Wohnmobil in der im Mietvertrag ausgewiesenen Fahrzeugkategorie, soweit nicht die Stellung eines Ersatzfahrzeuges in derselben oder einer höheren Fahrzeugkategorie zulässig ist. Auf ein spezielles Wohnmobil besteht vorbehaltlich einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung kein Anspruch. |
B | Soweit beim Vermieter freie Kapazitäten vorhanden sind ist eine Umbuchung bis zwei Wochen vor dem vereinbarten Mietbeginn ohne Aufpreis möglich, sofern die vereinbarte Mietzeit hierbei nicht unterschritten wird. Eine Reduzierung der Mietzeit ist nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich. |
C | Der Mieter hat die Möglichkeit einen Ersatzmieter zu stellen. Voraussetzung hierfür ist die schriftliche Genehmigung des Vermieters. Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern, insbesondere wenn die Voraussetzungen für eine eigene vertragliche Anmietung eines Wohnmobils nicht vorliegen. |
D | Dem Mieter wird ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend dargestellten Umfang eingeräumt. Bei Rücktritt von der verbindlichen Buchung werden folgende Stornogebühren fällig: I. 20 % des Mietpreises ab Vertragsunterzeichnung bis 50 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn II. 50 % des Mietpreises vom 49. Tag bis zum 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn III. 100 % des Mietpreises ab dem 14. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn Maßgeblicher Zeitpunkt des Rücktritts ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Vermieter. Die schlichte Nichtabnahme des Wohnmobils gilt als Rücktritt. |
E | Wird das Wohnmobil ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter in angemessener Zeit ein Ersatz-Wohnmobil zur Verfügung zu stellen. Ist das vom Vermieter zur Verfügung gestellte Ersatz-Wohnmobil gleichwertig, ist eine Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Wird dem Mieter ein Wohnmobil einen niedrigeren Kategorie angeboten und wird dieses Wohnmobil vom Mieter akzeptiert, erstattet der Vermieter dem Mieter die Preisdifferenz zu dem vom Mieter bereits geleisteten Mietpreis. |
| 5) Übergabe und Rückgabe des Wohnmobils |
A | Das Wohnmobil ist zum im Mietvertrag vereinbarten Termin und gegebenenfalls Uhrzeit an der ebenfalls im Mietvertrag genannten Station zu übernehmen und zurückzugeben. |
B | Bei Übergabe des Wohnmobils ist der gültige Personalausweis und der Führerschein im Original vorzulegen. |
C | Vermieter und Mieter vergewissern sich bei der Übergabe des Wohnmobils gemeinsam über den schadenfreien Zustand, den vollen Tank und sonstige Füllstände, im Mietvertrag zugesichertes Zubehör und Ausstattung, Sauberkeit und Umweltplakette. Werden bei der Überprüfung Schäden, Verschmutzungen, ungenügende Füllstände oder fehlendes Zubehör festgestellt, wird dies in dem Übergabeprotokoll vermerkt. |
D | Bei jeder Übergabe eines Wohnmobils erfolgt eine ausführliche Einweisung in das Wohnmobil. Der Vermieter kann die Übergabe des Wohnmobils solange verweigern, bis die Einweisung abgeschlossen ist. |
E | Der Mieter ist verpflichtet, das Wohnmobil zum Zeitpunkt, der im Mietvertrag vereinbart wurde, mit gereinigtem Innenraum ( gefegt, gesaugt, gewischt ) und in dem Zustand, der sich im Übergabeprotokoll widerspiegelt, an der vertraglich vereinbarten Station zurückzugeben. Hat der Mieter vor Übergabe des Wohnmobils die Toilette nicht geleert und/oder nicht gereinigt oder den Innenraum nicht oder ungenügend gereinigt, werden die unter 5. Punkt H. aufgeführten Kosten/Pauschalen fällig. Der Mieter hat jederzeit das Recht, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist. |
F | Beschädigungen am Wohnmobil bzw. bei Rückgabe fehlendes Zubehör wird dem Mieter berechnet, sofern dieser für die Beschädigung oder den Verlust einzutreten hat. |
G | Mit vorhergehender ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters kann die Mietdauer verlängert werden. Das Nutzungsrecht des Mieters am Wohnmobil erstreckt sich nur auf die vereinbarte Mietdauer. Nach Ablauf der Mietdauer führt eine fortgesetzte Nutzung des Wohnmobils nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung. Gibt der Mieter das Wohnmobil vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer an den Vermieter zurück, folgt daraus kein Anspruch auf eine Verringerung der vereinbarten Miete, sofern das Fahrzeug nicht anderweitig vermietet werden kann. |
H | Bei Missachtung der Verpflichtungen des Mieters stehen verschiedene Gebühren an:
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| 6) Pflichten des Mieters |
A | Das Wohnmobil darf ausschließlich vom Mieter selbst bzw. den von ihm bestimmten und im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Dies gilt nicht in Notfällen. Der Mieter ist verpflichtet, bei der Übergabe des Wohnmobils persönlich zu erscheinen. Der Mieter hat die Namen und Anschriften aller von ihm bestimmten Fahrer des Wohnmobils gegenüber dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweises zu hinterlegen. |
B | Der Mieter hat vor Weitergabe des Wohnmobils an einen berechtigten Fahrer sicherzustellen, dass dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis ist und dabei keinem Fahrverbot unterliegt. Der Mieter hat vor Weitergabe des Wohnmobils den jeweiligen Fahrer über die Geltung und den Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kenntnis zu setzen. |
C | Das angemietete Wohnmobil ist schonend und sachgemäß zu behandeln, ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie stets bei Verlassen ordnungsgemäß zu verschließen. Beim Verlassen des Wohnmobils muss das Lenkradschloss eingerastet sein. Der Mieter ist verpflichtet, den Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern. Der Mieter ist verpflichtet, das Wohnmobil jederzeit auf seinen verkehrssicheren Zustand hin zu überprüfen. |
D | Dem Mieter und jedem Fahrer ist es untersagt: I. an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests teilzunehmen II. explosive, leicht entzündliche, giftige, radioaktive oder sonst gefährliche Stoffe zu transportieren III. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zu begehen, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind IV. mit Dritten über das Wohnmobil (Unter-)Mietverträge oder Leihverträge abzuschließen V. das Wohnmobil für Zwecke zu nutzen, die zu einer übermäßigen Beanspruchung führen VI. das Wohnmobil zu gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderungen zu nutzen VII. das Wohnmobil für Fahrschulübungen zu nutzen VIII. das Wohnmobil für Geländefahrten zu nutzen IX. das Wohnmobil in einer Art und Weise zu nutzen, die über den vertraglich vereinbarten Gebrauch hinausgehen. |
E | Dem Mieter und allen Fahrern ist es untersagt, mit dem Wohnmobil in Kriegsgebiete oder Krisengebiete zu fahren. Fahrten in Länder der Europäischen Union, Norwegen, Schottland und der Schweiz sind zulässig, soweit nicht nachstehend Beschränkungen bestehen. Fahrten nach Russland, Bulgarien, Rumänien, Türkei, Island, Grönland, kanarischen Inseln, Madeira oder Azoren sind nicht zulässig. Fahrten in diese Regionen können nur ausnahmsweise und im Einzelfall nach vorhergehender ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters zulässig sein. Der Mieter ist verpflichtet, sich selbstständig über die Verkehrsvorschriften und Gesetze derjenigen Länder zu informieren und die dort geltenden Verkehrsvorschriften und Gesetze einzuhalten, die er im Laufe der Mietdauer besucht oder passiert. |
F | Der Mieter ist berechtigt, kleinere Reparaturen bis zu einer Gesamthöhe von 150 € brutto auch ohne Nachfrage des Vermieters bei einer Fachwerkstatt in Auftrag zu geben, sofern dies notwendig ist, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen. Darüber hinausgehende Reparaturen dürfen nur nach ausdrücklicher vorhergehender Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Eine Erstattung der hierdurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten hat der Vermieter nur nach Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original zu leisten, außer der Mieter ist für den der Reparatur zu Grunde liegenden Schaden nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Haftung verpflichtet. Müssen im Rahmen der Reparatur Teile ausgetauscht oder ersetzt werden, die Garantieteile sind, z.B. Batterien, Wasserpumpe, etc., so kann die Erstattung erst nach Vorlage der ausgetauschten oder ersetzten Teile erfolgen. In den übrigen Fällen hat der Mieter die ausgetauschten oder ersetzten Teile dem Vermieter vorzulegen, sofern er über diese verfügen konnte und der Rücktransport zumutbar ist. |
G | Dem Mieter ist es nicht gestattet, am Wohnmobil technische oder optische Veränderungen vorzunehmen, insbesondere durch Aufkleber, Klebefolien oder Lackierung. |
H | Die Mitnahme von Haustieren ist nicht zulässig, es sei denn nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters und nur in dafür geeigneten Wohnmobilen mit vom Mieter oder einem von diesem bestimmten Fahrer selbst zu besorgenden und den Vorschriften entsprechenden Sicherungsvorrichtungen. Die Mitnahme von Haustieren kann zu einer gesonderten kostenpflichtigen Reinigung führen, vor allem bei übermäßigem Tiergeruch, Tierhaaren oder Tierausscheidungen. Entstehen durch die unzulässige Mitnahme von Haustieren Schäden oder Kosten auf Seiten des Vermieters, gehen diese zulasten des Mieters. |
I | Der Mieter und jeder Fahrer ist verpflichtet, bei der Mitnahme von Kindern unter zwölf Jahren die nach der Straßenverkehrsordnung erforderlichen Kindersitze auf den dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen zu verwenden. |
J | Verstößt der Vermieter oder ein von diesem bestimmten Fahrer gegen eine Pflicht kann er/können sie von weiteren Anmeldungen beim Vermieter ausgeschlossen werden. |
| 7) Schadensfall/Unfall |
A | Bei einem Schadensfall, z.B. Brandschaden, Diebstahl, Wildschaden, etc., oder einem Unfall hat der Mieter oder Fahrer des Wohnmobils unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter hierüber zu informieren. Der Mieter oder Fahrer ist verpflichtet, die zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und sich so lange nicht vom Unfallort zu entfernen, sofern ihm dies zuzumuten ist. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so ist der Vermieter darüber ebenfalls in Kenntnis zu setzen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Bei der unverzüglichen Mitteilung an den Vermieter ist über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses zu informieren, selbst wenn der Schaden nur geringfügig ist. Die Mitteilung hat insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Die Anerkennung von Ansprüchen anderer Unfallbeteiligter ist nicht zulässig. |
B | Sonstige Schäden und außergewöhnliche Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Wohnmobils stehen und für den Vermieter von Interesse sein können, sind ebenso unverzüglich jedoch spätestens bei der Rückgabe des Wohnmobils gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. |
C | Schäden am Fahrzeug, die durch einen Marderbiss während des Mietverhältnisses entstehen, sind vom Kunden zu tragen. |
| 8) Haftung des Vermieters |
A | Soweit Versicherungsschutz im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht, haftet der Vermieter für alle Schäden. |
B | Der Vermieter haftet im Übrigen für nicht durch Versicherungen gedeckte Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Leib und Gesundheit unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten und hierbei begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Einhaltung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Mieter regelmäßig vertrauen durfte. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zu Gunsten von Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. |
C | Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftungstatbeständen des Vermieters oder bei einer vertraglich übernommenen Garantie. |
D | Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen die bei Rückgabe des Wohnmobils darin zurückgelassen oder vergessen werden. |
| 9) Haftung des Mieters |
A | Der Mieter haftet für Schäden am Wohnmobil, den Verlust des Wohnmobils und sonstige Schäden auf Seiten des Vermieters aus dem Vertragsverhältnis, soweit der Mieter den Schaden zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: |
B | Der Mieter haftet bei leicht fahrlässig verursachten Schäden während der Mietdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt pro Schadensfall, soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine weitergehende Haftung ergibt. |
C | Ist der Mieter mit der Rückgabe des Wohnmobils in Verzug, so haftet er ab Eintritt des Verzuges nach den gesetzlichen Bestimmungen. |
D | Der Mieter haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für den von ihm verursachten Schaden voll. |
E | Nach Ende der Mietdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen. |
F | Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person oder Gesellschaft, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner. |
10) maximale Zuladung (berücksichtigt ist das Fahrzeug mit kompletter Ausstattung, vollem Tank und einem Fahrer mit 75kg) | |
Modell max. Zuladung 660 415 kg 680 372 kg 683 285 kg 690 318 kg | |
| 11) Verjährung |
A | Sämtliche Ansprüche des Mieters aus dem Vertrag verjähren innerhalb von zwölf Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern es sich nicht um Schäden durch die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit oder vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden handelt. |
B | Ansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Wohnmobils verjähren frühestens nach Ablauf von zwölf Monaten ab Rückgabe des Wohnmobils an die vertraglich vereinbarte Station. Resultieren die Ansprüche aus einem Unfall, der polizeilich aufgenommen wurde, so werden diese erst fällig, wenn der Vermieter über einen Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Wohnmobils. |
| 12) Aufrechnung/Abtretung/Erfüllungsgehilfen |
A | Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig. |
B | Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen. |
C | Der Vermieter ist berechtigt, sich Dritter zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag zu bedienen. |
| 13) Datenschutz/Ortung |
A | Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters und der weiteren Fahrer zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages. |
B | Der Vermieter übermittelt Daten zu Vertragszwecken an Dritte, z.B. Banken zur Zahlungsabwicklung, Inkassounternehmen, Rechtsanwälte, etc., sofern dies notwendig ist. |
C | Der Vermieter übermittelt Daten nach Anforderung an zuständige Behörden, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass der Mieter oder Fahrer ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. |
D | Der Vermieter hält die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung ein. |
E | Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten ist der Vermieter berechtigt, personenbezogene Daten auch zu Marktforschung- und Werbezwecken zu nutzen. |
F | Der Vermieter hat einen Teil seiner Wohnmobile mit einem Ortungssystem ausgestattet. Dieses System erlaubt es im Alarmfall, z.B. Diebstahl, Raub, Verwicklung in Straftaten, etc., die Positionsdaten des jeweiligen Wohnmobils festzustellen und das Wohnmobil zu orten. Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung des Wohnmobils im gesetzlich zulässigen Rahmen, um seine berechtigten Interessen zu wahren. |
G | Sie können jederzeit ohne Angabe von Gründen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Sie können den Widerruf entweder postalisch oder per E-Mail an die Reisemobile Weiss GmbH übermitteln. |
| 14) Kostenloses Parken eines Fahrzeuges während der Mietdauer eines Wohnmobils |
A | Soweit verfügbar kann der Mieter eines Wohnmobils während der Mietdauer sein Fahrzeug kostenlos auf unserem Grundstück parken. |
B | Die Kfz-Einstellung erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters. Ein Versicherungsschutz besteht nicht. |
C | Die Reisemobile Weiss GmbH haften nur für Schäden, die durch ihr Personal oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden. Dies gilt auch für Schäden, die von technischen Anlagen herrühren. Jede weitere Haftung, insbesondere eine Haftung wegen Folgeschäden, wird ausgeschlossen. |
D | Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst oder durch sein Personal, seine Erfüllungsgehilfen oder seine Begleitpersonen gegenüber der Reisemobile Weiss oder Dritten verursachten Schäden. Er ist verpflichtet, die Schäden unverzüglich und noch vor der Ausfahrt der Reisemobile Weiss anzuzeigen. |
15) Schlussbestimmungen | |
A | Erfüllungsort ist der Standort der im Mietvertrag vereinbarten Station. |
B | Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. |
C | Für den Mietvertrag und die dort einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt ausschließlich deutsches Recht. |
D | Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. |
Stand: März 2023